Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 260/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Abstellen von Gegenständen
§ 36.Paragraph 36,
Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Gegenstände wie Greifer, Baggerlöffel oder Lasten nur so abgestellt werden, dass zwischen ihnen und den äußersten bewegten Teilen dreh- und fahrbarer Hebezeuge, Fördergeräten und Arbeitsmaschinen ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m vorhanden ist.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2016
Dokumentnummer
NOR40109469