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§ 5 SchiffAV

Fassungen
ab 01.09.2009 — BGBl. II Nr. 260/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.09.2009 BGBl. II Nr. 260/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2009BGBl. II Nr. 260/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchiffAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Fahrzeuge müssen mindestens einen Aufenthaltsraum sowie ausreichende Umkleide-, Wasch- und Toiletteneinrichtungen haben. Dies gilt nicht, soweit sich diese Einrichtungen in der Nähe des Fahrzeuges befinden, gefahrlos und rasch erreichbar sowie von den ArbeitnehmerInnen kostenlos benutzbar sind.
  2. Absatz 2,Entnahmestellen von nicht zum Trinken geeignetem Wasser sind als solche zu kennzeichnen.

Schlagworte

Umkleideeinrichtung, Wascheinrichtung

Im RIS seit

04.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2016

Gesetzesnummer

20006418

Dokumentnummer

NOR40109438