Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 260/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 215/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Sicherung der Ladeluken und sonstiger Öffnungen
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Solange Verladearbeiten an Bord von Fahrzeugen durchgeführt werden, müssen alle zugänglichen Ladeluken zuverlässig verschlossen oder durch ein standfestes Geländer von mindestens 1 m Höhe gesichert sein. Dies gilt nicht für Ladeluken mit einem Süll von mindestens 0,75 m Höhe, für Ladeluken, die unmittelbar für das Verladen benützt werden, und nicht für nur kurze Unterbrechungen der Verladearbeiten, wenn sichergestellt ist, dass Unbefugte nicht in den Gefahrenbereich gelangen können.
(2)Absatz 2,Sonstige für Arbeitnehmer gefährliche Öffnungen oder Vertiefungen sind soweit wie möglich zu verschließen oder mit einer ausreichend tragfähigen Abdeckung zu versehen.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2016
Dokumentnummer
NOR40140587