Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 260/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 215/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Hebe- und Fördereinrichtungen und Zubehör
§ 53.Paragraph 53,
(1)Absatz eins,Trag- und Anschlagmittel und Zubehör von Hebe- und Fördereinrichtungen (zB Ketten, Seile, Ringe, Schäkel) sind in Abständen von höchstens 3 Monaten wiederkehrend zu überprüfen. Die Prüfung ist zu dokumentieren.
(2)Absatz 2,Ketten dürfen nicht durch Knoten verkürzt, nicht über scharfe Kanten gezogen und nicht durch Reiben an harten oder scharfkantigen Gegenständen beschädigt werden.
(3)Absatz 3,Bei Augspleißungen oder Kauschen von Drahtseilen müssen die ganzen Litzen mindestens dreimal und die auf die Hälfte verjüngten Litzen dann noch mindestens zweimal miteinander verspleißt werden; andere Spleißungen dürfen nur verwendet werden, wenn sie mindestens ebenso wirksam sind.
Schlagworte
Hebeeinrichtung, Tragmittel
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2016
Dokumentnummer
NOR40140590