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§ 53 SchiffAV

Fassungen
ab 01.07.2012 — BGBl. II Nr. 215/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 53 heute01.07.2012 BGBl. II Nr. 215/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

01.07.2012BGBl. II Nr. 215/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchiffAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Hebe- und Fördereinrichtungen und Zubehör

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Trag- und Anschlagmittel und Zubehör von Hebe- und Fördereinrichtungen (zB Ketten, Seile, Ringe, Schäkel) sind in Abständen von höchstens 3 Monaten wiederkehrend zu überprüfen. Die Prüfung ist zu dokumentieren.
  2. Absatz 2,Ketten dürfen nicht durch Knoten verkürzt, nicht über scharfe Kanten gezogen und nicht durch Reiben an harten oder scharfkantigen Gegenständen beschädigt werden.
  3. Absatz 3,Bei Augspleißungen oder Kauschen von Drahtseilen müssen die ganzen Litzen mindestens dreimal und die auf die Hälfte verjüngten Litzen dann noch mindestens zweimal miteinander verspleißt werden; andere Spleißungen dürfen nur verwendet werden, wenn sie mindestens ebenso wirksam sind.

Schlagworte

Hebeeinrichtung, Tragmittel

Im RIS seit

29.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2016

Gesetzesnummer

20006418

Dokumentnummer

NOR40140590