Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unternehmensdemografiestatistik-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 270/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Informationen über Erhebungszweck, Datenschutz sowie Auskunftspflichten
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen (§ 7 Abs. 2) über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren.Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen (Paragraph 7, Absatz 2,) über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren.
(2)Absatz 2,Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 66, des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2015
Dokumentnummer
NOR40109603