Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pflichtablieferungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 271/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
16/01 Medien, Presseförderung
Text
Mehrere Verlags-, Erscheinungs- oder Herstellungsorte
§ 10.Paragraph 10,
Scheinen auf einem sonstigen Medienwerk mehrere inländische Verlags-, Erscheinungs- oder Herstellungsorte auf, so beziehen sich die in den §§ 8 und 9 angeführten Pflichten nur auf den erstgenannten inländischen Ort. Scheinen auf einem sonstigen Medienwerk mehrere inländische Verlags-, Erscheinungs- oder Herstellungsorte auf, so beziehen sich die in den Paragraphen 8 und 9 angeführten Pflichten nur auf den erstgenannten inländischen Ort.
Schlagworte
Verlagsort, Erscheinungsort
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010
Dokumentnummer
NOR40109618