Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pflichtablieferungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 271/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
16/01 Medien, Presseförderung
Text
Spezielle Medienwerke
§ 12.Paragraph 12,
Von den folgenden unter § 50 Z 4 MedienG fallenden Medienwerken ist für den Fall, dass sie in Form sonstiger Medienwerke angeboten werden, der Österreichischen Nationalbibliothek jeweils ein Stück abzuliefern: Von den folgenden unter Paragraph 50, Ziffer 4, MedienG fallenden Medienwerken ist für den Fall, dass sie in Form sonstiger Medienwerke angeboten werden, der Österreichischen Nationalbibliothek jeweils ein Stück abzuliefern:
Kursbücher und Fahrpläne, ausgenommen solche, die vorwiegend innerbetrieblichen Zwecken dienen;
Medienwerke, die im kulturellen, wissenschaftlichen und religiösen Leben oder im Vereinsleben als Hilfsmittel dienen;
Werbematerialien, Preisinformationen und Auktionskataloge, die den Buch-, Kunst-, Landkarten-, Musikalien-, Antiquitäten- und Briefmarkenhandel, den Handel mit Ton- und Bildträgern oder den Tourismus betreffen;
Medienwerke, die im Rahmen der Tätigkeit eines Amtes oder einer Interessensvertretung oder bei einer vergleichbaren Betätigung als Hilfsmittel dienen, sofern sie nicht ausdrücklich als zum inneren Dienstgebrauch bestimmt gekennzeichnet sind.
Schlagworte
Buchhandel, Kunsthandel, Landkartenhandel, Musikalienhandel, Antiquitätenhandel, Tonträger
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010
Dokumentnummer
NOR40109620