Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pflichtablieferungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 271/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
16/01 Medien, Presseförderung
Text
2. Abschnitt
Anbietungs- und Ablieferungspflicht bei sonstigen Medienwerken nach § 43a des Mediengesetzes
Art der abzuliefernden sonstigen Medienwerke
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Ablieferungs- und Anbietungspflicht nach § 43a MedienG unterliegen jedenfalls Medienwerke, die als elektronische Datenträger in technischer Weiterentwicklung von Druckwerken neben schriftlichen Mitteilungen oder Standbildern auch Darbietungen in Wort, Ton oder Laufbildern enthalten, mit Ausnahme von Schallträgern und Trägern von Laufbildern (Filmwerken oder kinematographischen Erzeugnissen).Der Ablieferungs- und Anbietungspflicht nach Paragraph 43 a, MedienG unterliegen jedenfalls Medienwerke, die als elektronische Datenträger in technischer Weiterentwicklung von Druckwerken neben schriftlichen Mitteilungen oder Standbildern auch Darbietungen in Wort, Ton oder Laufbildern enthalten, mit Ausnahme von Schallträgern und Trägern von Laufbildern (Filmwerken oder kinematographischen Erzeugnissen).
(2)Absatz 2,Von der Ablieferungs- und Anbietungspflicht nach Abs. 1 sind insbesondere folgende Arten von Datenträgern umfasst:Von der Ablieferungs- und Anbietungspflicht nach Absatz eins, sind insbesondere folgende Arten von Datenträgern umfasst:
Schlagworte
Anbietungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010
Dokumentnummer
NOR40109614