Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Postbus-Bezügeverordnung 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 287/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Text
§ 2.Paragraph 2,
Für alle vom Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung abgeleiteten Nebengebühren und Zulagen gilt, dass deren Ermittlung der Betrag von € 2.154,69 (Postbus V/2-Ansatz) zugrunde gelegt wird. Für alle vom Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung abgeleiteten Nebengebühren und Zulagen gilt, dass deren Ermittlung der Betrag von € 2.154,69 (Postbus V/2-Ansatz) zugrunde gelegt wird.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2011
Dokumentnummer
NOR40110161