Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen im Verfahren der Visaerteilung (Litauen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 86/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 7
Die Vertragsparteien können dieses Abkommen oder einen seiner Teile jederzeit suspendieren. Über den Anfang und das Ende der Suspendierung informieren die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg. Soweit nicht anders vereinbart, wird eine Suspendierung dreißig (30) Tage nach der entsprechenden Mitteilung wirksam.
Geschehen in Vilnius am 12. März 2009, in zwei Urschriften, jede in deutscher und litauischer Sprache, wobei beide Fassungen gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2014
Dokumentnummer
NOR40110185