Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR – besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von umweltgefährdenden Stoffen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 87/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2009,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
1. Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnitts 5.2.1.8 des ADR dürfen gefährliche Güter, die den UN-Nummern 3077 und 3082 zugeordnet sind, ohne dem in Absatz 5.2.1.8.3 abgebildeten Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe befördert werden.
2. Alle übrigen Vorschriften im Zusammenhang mit der Beförderung der UN-Nummer 3077 und UN-Nummer 3082 bleiben anwendbar.
3. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2009 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, sofern sie nicht vorher von mindestens einem der Unterzeichner widerrufen wird. In diesem Fall gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021
Dokumentnummer
NOR40110186