Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
27.08.2009 bis 31.12.2009 — BGBl. III Nr. 87/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 127.08.200931.12.2009 BGBl. III Nr. 87/2009 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR – besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von umweltgefährdenden Stoffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2009,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

27.08.2009BGBl. III Nr. 87/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

1. Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnitts 5.2.1.8 des ADR dürfen gefährliche Güter, die den UN-Nummern 3077 und 3082 zugeordnet sind, ohne dem in Absatz 5.2.1.8.3 abgebildeten Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe befördert werden.

2. Alle übrigen Vorschriften im Zusammenhang mit der Beförderung der UN-Nummer 3077 und UN-Nummer 3082 bleiben anwendbar.

3. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2009 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, sofern sie nicht vorher von mindestens einem der Unterzeichner widerrufen wird. In diesem Fall gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Im RIS seit

07.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021

Gesetzesnummer

20006444

Dokumentnummer

NOR40110186