Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
27.08.2009 bis 31.12.2012 — BGBl. III Nr. 88/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 127.08.200931.12.2012 BGBl. III Nr. 88/2009 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR – Beförderung von Chlorsilanen, die der Verpackungsanweisung P 010 zugeordnet sind, in Druckgefäßen aus Stahl

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2009,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

27.08.2009BGBl. III Nr. 88/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Absatz eins,
    Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.7 dürfen Chlorsilane, die der Verpackungsanweisung P 010 zugeordnet sind, in Druckgefäßen befördert werden, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt und die Druckgefäße sind aus Stahl hergestellt.
  2. Absatz 2,
    Der Absender muss im Beförderungspapier vermerken:
“Beförderung vereinbart gemäß Abschnitt 1.5.1 des ADR (M207)”.
  1. Absatz 3,
    Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2012 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Im RIS seit

07.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2020

Gesetzesnummer

20006445

Dokumentnummer

NOR40110188