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Art. 13

Fassungen
ab 01.09.2009 — BGBl. I Nr. 99/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.09.2009 BGBl. I Nr. 99/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2009,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.09.2009BGBl. I Nr. 99/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 14

Text

Artikel 13

Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Sind die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten bis zum Ablauf des 31. Juli 2009 erfüllt, tritt diese Vereinbarung mit 1. September 2009 zwischen dem Bund und jenen Ländern in Kraft, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2009 die nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllen und dies dem Bundeskanzleramt mitteilen.
  2. Absatz 2,Liegen bis zum Ablauf des 31. Juli 2009 die Voraussetzungen für das Inkrafttreten nach der Bundesverfassung nicht vor oder erfüllt kein Land die Voraussetzungen gemäß Absatz eins,, tritt diese Vereinbarung mit nächstfolgendem 1. Jänner jenes Jahres in Kraft, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.
  3. Absatz 3,Nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Absatz eins, oder 2 wird diese gegenüber den anderen Ländern jeweils mit 1. September jenes Jahres wirksam, in dem bis zum Ablauf des 31. Juli die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, erfüllt sind.
  4. Absatz 4,In den Fällen gemäß Absatz 2 und 3 gelten abweichend
    1. Litera a
      von Artikel 9, der entsprechende Termin für die erstmalige Übermittlung des Nachweises der widmungsgemäßen Verwendung
    2. Litera c
      von Artikel 10, der 1. September des Jahres des jeweiligen Inkrafttretens;
    3. Litera d
      von Artikel 11, Absatz eins, der entsprechende Termin für die erstmalige Auszahlung.
  5. Absatz 5,Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz eins, 2, oder 3 mitteilen.
  6. Absatz 6,Nach dem 31. Dezember 2010 können die Voraussetzungen für die Vereinbarung nicht mehr erstmalig erfüllt werden.

Im RIS seit

05.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2025

Gesetzesnummer

20006448

Dokumentnummer

NOR40110207