Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2009,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 14zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 14
Text
Artikel 5
Kostenloser halbtägiger Besuch
(1)Absatz eins,Die Länder verpflichten sich weiters, soweit erforderlich die Regelungen dahingehend zu ändern, dass für den halbtägigen Besuch im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche keine Beiträge eingehoben werden bzw. ein kostenloser halbtägiger Besuch im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche sichergestellt ist.
(2)Absatz 2,Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 umfasst nicht die Verabreichung von Mahlzeiten oder die Teilnahme an Spezialangeboten.Die Verpflichtung gemäß Absatz eins, umfasst nicht die Verabreichung von Mahlzeiten oder die Teilnahme an Spezialangeboten.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2025
Dokumentnummer
NOR40110199