Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 01.09.2009 — BGBl. I Nr. 99/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.09.2009 BGBl. I Nr. 99/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2009,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2009BGBl. I Nr. 99/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 14

Text

Artikel 5

Kostenloser halbtägiger Besuch

  1. Absatz eins,Die Länder verpflichten sich weiters, soweit erforderlich die Regelungen dahingehend zu ändern, dass für den halbtägigen Besuch im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche keine Beiträge eingehoben werden bzw. ein kostenloser halbtägiger Besuch im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche sichergestellt ist.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtung gemäß Absatz eins, umfasst nicht die Verabreichung von Mahlzeiten oder die Teilnahme an Spezialangeboten.

Im RIS seit

05.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2025

Gesetzesnummer

20006448

Dokumentnummer

NOR40110199

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/99/A5/NOR40110199