Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Ausbildungs- und Zertifizierungsanforderungen für Personen und Unternehmen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Personen,
welche eine Tätigkeit ausüben, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 2 Abs. 1 der in § 2 Z 5 genannten Verordnung fällt, müssen die in der Verordnung einschließlich Anhang I festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllen;welche eine Tätigkeit ausüben, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 2 Absatz eins, der in Paragraph 2, Ziffer 5, genannten Verordnung fällt, müssen die in der Verordnung einschließlich Anhang römisch eins festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllen;
welche eine Tätigkeit ausüben, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 2 Abs. 1 der in § 2 Z 6 genannten Verordnung fällt, müssen die in der Verordnung einschließlich des Anhanges festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllen;welche eine Tätigkeit ausüben, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 2 Absatz eins, der in Paragraph 2, Ziffer 6, genannten Verordnung fällt, müssen die in der Verordnung einschließlich des Anhanges festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllen;
welche eine Tätigkeit ausüben, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 1 der in § 2 Z 7 genannten Verordnung fällt, müssen die in der Verordnung einschließlich Anhang I festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllen;welche eine Tätigkeit ausüben, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 1 der in Paragraph 2, Ziffer 7, genannten Verordnung fällt, müssen die in der Verordnung einschließlich Anhang römisch eins festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllen;
welche eine Tätigkeit ausüben, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 1 der in § 2 Z 8 genannten Verordnung fällt, müssen die in der Verordnung einschließlich des Anhanges festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllen;welche eine Tätigkeit ausüben, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 1 der in Paragraph 2, Ziffer 8, genannten Verordnung fällt, müssen die in der Verordnung einschließlich des Anhanges festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllen;
welche eine Tätigkeit ausüben, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 1 der in § 2 Z 9 genannten Verordnung fällt, müssen die Absolvierung eines in der Verordnung einschließlich des Anhanges festgelegten Ausbildungskurses nachweisen.welche eine Tätigkeit ausüben, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 1 der in Paragraph 2, Ziffer 9, genannten Verordnung fällt, müssen die Absolvierung eines in der Verordnung einschließlich des Anhanges festgelegten Ausbildungskurses nachweisen.
Personen, die in den vorgenannten Verordnungen geregelte Tätigkeiten ausüben, sind insoweit von den vorgenannten Anforderungen ausgenommen, als dies in den jeweiligen Verordnungen vorgesehen ist.
(2)Absatz 2,Unternehmen,
die eine Tätigkeit ausführen, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 2 Abs. 2 der in § 2 Z 5 genannten Verordnung fällt, müssen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen;die eine Tätigkeit ausführen, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 2 Absatz 2, der in Paragraph 2, Ziffer 5, genannten Verordnung fällt, müssen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen;
die eine Tätigkeit ausführen, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 2 Abs. 2 der in § 2 Z 6 genannten Verordnung fällt, müssen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.die eine Tätigkeit ausführen, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 2 Absatz 2, der in Paragraph 2, Ziffer 6, genannten Verordnung fällt, müssen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
Schlagworte
Ausbildungsanforderung
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Dokumentnummer
NOR40194104