Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 01.08.2017 — BGBl. I Nr. 118/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.08.2017 § → § BGBl. I Nr. 118/2017
§ 323.09.200931.07.2017 BGBl. I Nr. 103/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.08.2017BGBl. I Nr. 118/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Ausbildungs- und Zertifizierungsanforderungen für Personen und Unternehmen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Personen,
    1. Ziffer eins
      welche eine Tätigkeit ausüben, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 2 Absatz eins, der in Paragraph 2, Ziffer 5, genannten Verordnung fällt, müssen die in der Verordnung einschließlich Anhang römisch eins festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllen;
    2. Ziffer 2
      welche eine Tätigkeit ausüben, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 2 Absatz eins, der in Paragraph 2, Ziffer 6, genannten Verordnung fällt, müssen die in der Verordnung einschließlich des Anhanges festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllen;
    3. Ziffer 3
      welche eine Tätigkeit ausüben, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 1 der in Paragraph 2, Ziffer 7, genannten Verordnung fällt, müssen die in der Verordnung einschließlich Anhang römisch eins festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllen;
    4. Ziffer 4
      welche eine Tätigkeit ausüben, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 1 der in Paragraph 2, Ziffer 8, genannten Verordnung fällt, müssen die in der Verordnung einschließlich des Anhanges festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllen;
    5. Ziffer 5
      welche eine Tätigkeit ausüben, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 1 der in Paragraph 2, Ziffer 9, genannten Verordnung fällt, müssen die Absolvierung eines in der Verordnung einschließlich des Anhanges festgelegten Ausbildungskurses nachweisen.
    Personen, die in den vorgenannten Verordnungen geregelte Tätigkeiten ausüben, sind insoweit von den vorgenannten Anforderungen ausgenommen, als dies in den jeweiligen Verordnungen vorgesehen ist.
  2. Absatz 2,Unternehmen,
    1. Ziffer eins
      die eine Tätigkeit ausführen, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 2 Absatz 2, der in Paragraph 2, Ziffer 5, genannten Verordnung fällt, müssen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen;
    2. Ziffer 2
      die eine Tätigkeit ausführen, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 2 Absatz 2, der in Paragraph 2, Ziffer 6, genannten Verordnung fällt, müssen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

Schlagworte

Ausbildungsanforderung

Im RIS seit

31.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20006451

Dokumentnummer

NOR40194104