Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
23.09.2009 bis 31.07.2017 — BGBl. I Nr. 103/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 523.09.200931.07.2017 BGBl. I Nr. 103/2009 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

23.09.2009BGBl. I Nr. 103/2009

Außerkrafttretensdatum

31.07.2017aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2017

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Übergangsbestimmungen

Vorläufige Zertifikate und Bescheinigungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Für Personen gelten die Zertifizierungs- oder Bescheinigungsanforderungen für die jeweils geregelten Tätigkeiten im Zusammenhang mit fluorierten Treibhausgasen bis zu dem Zeitpunkt, der in der jeweiligen Verordnung (EG) gemäß Ziffer eins bis 4 für das Auslaufen der Übergangsfrist festgelegt ist, unter den nachstehenden Voraussetzungen als erfüllt:
    1. Ziffer eins
      In Bezug auf die in Paragraph 2, Ziffer 5, genannte Verordnung gilt das Lehrabschlusszeugnis der Berufsausbildung „Kälteanlagentechniker“ bis zum 4. Juli 2011 als vorläufiges Personalzertifikat im Sinne dieser Verordnung (EG).
    2. Ziffer 2
      In Bezug auf die in Paragraph 2, Ziffer 6, genannte Verordnung gilt eine die einschlägige berufliche Erfahrung nachweisende, den Anforderungen dieser Verordnung (EG) genügende Bestätigung der durch Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, bestimmten einschlägigen Organisation der gewerblichen Wirtschaft bis zum 4. Juli 2010 als vorläufiges Personalzertifikat im Sinne dieser Verordnung (EG).
    3. Ziffer 3
      In Bezug auf die in Paragraph 2, Ziffer 7, genannte Verordnung gelten Personen, die bereits früher die in der genannten Verordnung (EG) geregelte Tätigkeit ausgeübt haben, bis zum 4. Juli 2009 als zertifiziert im Sinne dieser Verordnung (EG).
    4. Ziffer 4
      In Bezug auf die in Paragraph 2, Ziffer 9, genannte Verordnung gelten Personen, die ein Lehrabschlusszeugnis der Berufsausbildung zum Kraftfahrzeug (KFZ) – Techniker oder Kraftfahrzeug-Mechaniker erworben haben, bis zum 4. Juli 2010 als angemessen ausgebildet im Sinne dieser Verordnung (EG).
  2. Absatz 2,Für Unternehmen gelten die Zertifizierungsanforderungen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit fluorierten Treibhausgasen bis zu dem Zeitpunkt, der in der jeweiligen Verordnung (EG) gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, oder 6 für das Auslaufen der Übergangsfrist festgelegt ist, unter den nachstehenden Voraussetzungen als erfüllt:
    1. Ziffer eins
      In Bezug auf die Verordnung (EG) gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, gilt die in Österreich erworbene einschlägige Gewerbeberechtigung für Kälte- und Klimatechnik bis zum 4. Juli 2011 als vorläufiges Unternehmenszertifikat im Sinne des Artikels 9 dieser Verordnung (EG).
    2. Ziffer 2
      In Bezug auf die Verordnung (EG) gemäß Paragraph 2, Ziffer 6, gelten Unternehmen, die über eine in Österreich erworbene einschlägige Gewerbeberechtigung verfügen, bis zum 4. Juli 2010 als Inhaber eines vorläufigen Unternehmenszertifikats im Sinne des Artikels 9 dieser Verordnung (EG).

Schlagworte

Zertifizierungsanforderung, Kältetechnik

Im RIS seit

06.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20006451

Dokumentnummer

NOR40110226