Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6bParagraph 6 b
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Anbieten und Verkauf von Erzeugnissen und Einrichtungen
§ 6b.Paragraph 6 b,
Die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 angeführten Erzeugnisse dürfen nicht angeboten oder verkauft werden, wenn durch den Anbieter oder Verkäufer nicht nachgewiesen werden kann, dass sie vor dem jeweils festgelegten Datum des Verbots erstmals in Verkehr gebracht worden sind. Die in Anhang römisch drei der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, angeführten Erzeugnisse dürfen nicht angeboten oder verkauft werden, wenn durch den Anbieter oder Verkäufer nicht nachgewiesen werden kann, dass sie vor dem jeweils festgelegten Datum des Verbots erstmals in Verkehr gebracht worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Dokumentnummer
NOR40228369