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§ 11 TKZVO 2009

Fassungen
ab 11.09.2009 — BGBl. II Nr. 291/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute11.09.2009 BGBl. II Nr. 291/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

11.09.2009BGBl. II Nr. 291/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TKZVO 2009

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Einfuhr von Schweinen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Schweine, die aus einem Drittstaat eingeführt wurden, sind unverzüglich nach der Aufstallung mittels Importohrmarke gemäß Paragraph 24, zu kennzeichnen. Diese Kennzeichnungspflicht gilt nicht für Schlachtschweine, deren Bestimmungsbetrieb eine in Österreich gelegene Schlachtstätte ist, sofern die Schlachtung innerhalb einer Frist von fünf Werktagen nach Durchführung der Kontrollen gemäß der Richtlinie 91/496/EWG zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG Amtsblatt Nummer L 268 vom 24.9.1991, Seite 56), erfolgt und die Tiere auf direktem Weg von der Grenzkontrollstelle zur Schlachtstätte befördert werden. Die im Drittstaat erfolgte Kennzeichnung der Schweine darf nicht entfernt werden.
  2. Absatz 2,Für die Kennzeichnung mittels Importohrmarke ist der jeweilige Tierhalter verantwortlich.
  3. Absatz 3,Wenn die Tiere nach ihrer Verbringung bzw. Einfuhr nach Österreich länger als 30 Tage im Inland verbleiben, gilt Paragraph 9, Absatz 2,
  4. Absatz 4,Unter den Bedingungen des innergemeinschaftlichen Handels nach Österreich verbrachte Schweine gelten als nach dieser Verordnung gekennzeichnet. Die im jeweiligen Staat erfolgte Kennzeichnung darf nicht entfernt werden. Wenn die Tiere nach ihrer Verbringung bzw. Einfuhr nach Österreich länger als 30 Tage im Inland verbleiben, gilt Paragraph 9, Absatz 2,
  5. Absatz 5,Bei Verlust der Ohrmarkenkennzeichnung und bei weiterer Verbringung in einen Betrieb – ausgenommen in eine Schlachtstätte – hat die neuerliche Kennzeichnung gemäß Paragraph 8, zu erfolgen.

Im RIS seit

21.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2015

Gesetzesnummer

20006454

Dokumentnummer

NOR40110329