Rechtstracker.at

§ 17 TKZVO 2009

Fassungen
ab 09.07.2015 — BGBl. II Nr. 193/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute09.07.2015 § → § BGBl. II Nr. 193/2015
§ 1705.02.201108.07.2015 § → § BGBl. II Nr. 35/2011
§ 1711.09.200904.02.2011 BGBl. II Nr. 291/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

09.07.2015BGBl. II Nr. 193/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TKZVO 2009

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Verbringung von Schafen und Ziegen und Begleitdokumente

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Schafe und Ziegen dürfen nur dann aus einem Betrieb verbracht oder in einen Betrieb eingebracht werden, wenn sie gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet sind. Die Verbringung in einen Schlachtbetrieb hat nach Anhang römisch drei, Abschnitt römisch eins, Kap. römisch vier, Ziffer 3, der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, und unter Beachtung der Regelungen über die Informationen zur Lebensmittelkette gemäß Anhang römisch zwei, Abschnitt römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Schafe und Ziegen dürfen innerhalb Österreichs zwischen zwei verschiedenen Betrieben nur dann verbracht werden, wenn sie von einem Dokument mit mindestens den folgenden Angaben begleitet werden:
    1. Ziffer eins
      die Registrierungsnummer des Herkunftsbetriebs;
    2. Ziffer 2
      den Namen und die Anschrift des Tierhalters;
    3. Ziffer 3
      die Gesamtzahl der verbrachten Tiere;
    4. Ziffer 4
      die Tierart;
    5. Ziffer 5
      die Registrierungsnummer des Bestimmungsbetriebs oder, wenn eine solche noch nicht vergeben wurde, Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebes beziehungsweise des nächsten Tierhalters;
    6. Ziffer 6
      die Daten des benutzten Transportmittels (amtliches Kennzeichen des Teils des Transportmittels, in dem die Tiere befördert wurden) und des Transporteurs einschließlich seiner Registrierungsnummer;
    7. Ziffer 7
      das Verbringungsdatum;
    8. Ziffer 8
      die Unterschrift des Tierhalters;
    9. Ziffer 9
      ab 31. Dezember 2009 den individuellen Kenncode jedes Tieres, das ab dem 1. Jänner 2010 geboren wurde;
    10. Ziffer 10
      Ab 1. Jänner 2015 den individuellen Kenncode jedes Tieres, das vor dem 1. Jänner 2010 geboren wurde.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz 2, kann bei Verbringungen innerhalb Österreichs die Erfassung des individuellen Kenncodes der einzelnen Tiere im Namen des Halters des Herkunftsbetriebs unter folgenden Bedingungen im Bestimmungsbetrieb erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Die Tiere werden nicht in denselben Transportmitteln verbracht wie die Tiere anderer Betriebe, es sei denn, die einzelnen Partien sind physisch voneinander getrennt;
    2. Ziffer 2
      dem Bestimmungsbetrieb ist auf Antrag von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mittels Bescheid die Befugnis erteilt worden, die Kenncodes der einzelnen Tiere im Namen des Halters des Herkunftsbetriebs zu erfassen;
    3. Ziffer 3
      durch entsprechende Verfahren ist sicherzustellen, dass binnen 48 Stunden nach Verlassen des Herkunftsbetriebs
      1. Litera a
        der individuelle Kenncode jedes Tieres im Bestandsregister des Herkunftsbetriebs erfasst wird;
      2. Litera b
        dem Betreiber des VIS die Angaben über die Verbringung übermittelt werden, um die Meldung zu aktualisieren;
    4. Ziffer 4
      die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Bundesminister für Gesundheit die Erteilung der Befugnis zur Erfassung der Kenncodes gemäß Ziffer 2, an den Bestimmungsbetrieb zu melden und dieser hat die Liste der befugten Bestimmungsbetriebe in den AVN kundzumachen.
    Der Bescheid gemäß Ziffer 2, ist zu erteilen wenn der Bestimmungsbetrieb über die technischen Mittel zur fehlerfreien Erfassung der individuellen Codes und über entsprechende Verfahren zur zeitgerechten Übermittlung der notwendigen Daten an den Herkunftsbetrieb und das VIS verfügt. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist die Befugnis mittels Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen und der Entzug dem Bundesminister für Gesundheit mitzuteilen.
  4. Absatz 3 a,Abweichend von Absatz 2, Ziffer 10, kann die Erfassung des individuellen Kenncodes bei der Verbringung in einen Schlachthof, entweder direkt oder in einem Kanalisierungsverfahren, das jedoch keine weiteren Verbringungen in andere Betriebe beinhalten darf, entfallen.
  5. Absatz 4,Das gemäß Absatz 2, erstellte und mitverbrachte Begleitdokument sowie im Falle des Absatz 3, die Liste der individuellen Kenncodes jedes verbrachten Tieres hat als Bestandteil des Bestandsregisters des Betriebs, in den die Tiere verbracht werden, zu gelten. Es ist mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.
  6. Absatz 5,Bei Wanderhaltung ist abweichend von Absatz 2, das aktuelle Bestandsregister gemäß Paragraph 19, Absatz 4, mitzuführen.
  7. Absatz 6,Bei Verbringungen auf die Alm genügt, abweichend von Absatz 2,, die Abgabe der Almauftriebsliste durch den Betriebsverantwortlichen der Alm (Almbewirtschafter) an die örtlich zuständige Landwirtschaftskammer und die Aufbewahrung einer Kopie dieser Almauftriebsliste durch den auftreibenden Betrieb.
  8. Absatz 7,Abweichend von Absatz 2, ist kein Begleitdokument erforderlich bei:
    1. Ziffer eins
      Verbringungen zwischen Haupt- und Teilbetrieben im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2,, die in derselben Gemeinde liegen, sowie
    2. Ziffer 2
      beim Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide, wenn die Weideflächen im „Mehrfachantrag Flächen“ des Auftreibers mit der Nutzungsart „G“ – Prämienstatus „FW“ beantragt sind.
  9. Absatz 8,Bei Verbringungen von Schafen oder Ziegen, die mittels injizierbarer Transponder gekennzeichnet sind, muss diese Art der Kennzeichnung im Begleitdokument vermerkt sein.

Schlagworte

Hauptbetrieb

Im RIS seit

23.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2015

Gesetzesnummer

20006454

Dokumentnummer

NOR40172529