Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 291/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Aufzeichnungen
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Jede Schlachtstätte hat Aufzeichnungen in schriftlicher oder elektronischer Form über die Zugänge von Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden zu führen. Diese Aufzeichnungen haben folgende Angaben zu enthalten:
Name und Adresse derjenigen, von denen die Tiere übernommen wurden (Herkunftsbetrieb);
Anzahl der Tiere, die jeweils aus demselben Betrieb übernommen wurden;
ab 1. Jänner 2010 den individuellen Kenncode jeden Schafs bzw. jeder Ziege, die ab 1. Jänner 2010 geboren wurden;
bei Schweinen Ohrmarkennummern oder Tätowierungen, sofern vorhanden;
bei gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 identifizierten Equiden die Equiden-Kennnummer (Abschnitt I Teil A Pkt. 4 des Identifizierungsdokuments gemäß der Verordnung (EG) Nr. 504/2008);bei gemäß Artikel 5, der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, identifizierten Equiden die Equiden-Kennnummer (Abschnitt römisch eins Teil A Pkt. 4 des Identifizierungsdokuments gemäß der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008,);
bei gemäß § 33 Abs. 7 gekennzeichneten Equiden ist das Begleitdokument gemäß § 33 Abs. 7 Z 4 aufzubewahren.bei gemäß Paragraph 33, Absatz 7, gekennzeichneten Equiden ist das Begleitdokument gemäß Paragraph 33, Absatz 7, Ziffer 4, aufzubewahren.
(2)Absatz 2,Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind im Falle von Schweinen und Equiden mindestens drei Jahre, im Falle von Schafen und Ziegen mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, sind im Falle von Schweinen und Equiden mindestens drei Jahre, im Falle von Schafen und Ziegen mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2015
Dokumentnummer
NOR40110338