Rechtstracker.at

§ 22 TKZVO 2009

Fassungen
ab 11.09.2009 — BGBl. II Nr. 291/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 22 heute11.09.2009 BGBl. II Nr. 291/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

11.09.2009BGBl. II Nr. 291/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TKZVO 2009

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Amtliche Ohrmarken für Schweine

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Jede amtliche Ohrmarke hat aus einem Dornteil und einem Lochteil zu bestehen. Einer der beiden Teile ist gemäß Absatz 3, beziehungsweise gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, zu beschriften. Für den anderen Teil ist eine Beschriftung weder geboten noch verboten; allerdings ist dort jede Buchstabenkombination mit der Aufschrift „AT“ untersagt. Die Farbe, die Größe und die Form der Ohrmarke sind unter Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 21, frei wählbar.
  2. Absatz 2,Die LFBIS-Nummer muss in einer Zeile und gerade geschrieben sein. Der Viersteller gemäß Absatz 3, Ziffer 4, muss gerade geschrieben sein. Ausnahmen hiervon sind bei Anbringung eines Barcodes gestattet. In diesem Fall darf der Viersteller in einem Bogen gedruckt werden.
  3. Absatz 3,Die amtliche Ohrmarke für Schweine muss dem Muster in Anhang 2 zu dieser Verordnung entsprechen und hat auf einem der beiden Ohrmarkenteile nachstehende Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Aufschrift „AT“ für Österreich;
    2. Ziffer 2
      wahlweise einen darauf folgenden numerischen Bundesländercode, der wie folgt lautet:
      • Strichaufzählung
        1                           für Burgenland
      • Strichaufzählung
        2                           für Kärnten
      • Strichaufzählung
        3                           für Niederösterreich
      • Strichaufzählung
        4                           für Oberösterreich
      • Strichaufzählung
        5                           für Salzburg
      • Strichaufzählung
        6                           für Steiermark
      • Strichaufzählung
        7                           für Tirol
      • Strichaufzählung
        8                           für Vorarlberg
      • Strichaufzählung
        9                           für Wien;
    3. Ziffer 3
      die siebenstellige LFBIS-Nummer des Geburtsbetriebes beziehungsweise des Herkunftsbetriebes bei Ersatz- und Importohrmarken;
    4. Ziffer 4
      eine vierstellige Zahl (Viersteller), die innerhalb des Betriebes fortlaufend zu vergeben ist, allerdings nicht fortlaufend an den Tieren angebracht werden muss;
    5. Ziffer 5
      zusätzlich zu den Angaben gemäß Ziffer eins bis 4 darf ein Barcode aufgedruckt werden.

Schlagworte

Ersatzohrmarke

Im RIS seit

21.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2015

Gesetzesnummer

20006454

Dokumentnummer

NOR40110340