Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 291/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 35/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Stellen zum Inverkehrbringen von amtlichen Ohrmarken, Fesselbändern und Transpondern für Schafe und Ziegen
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Ohrmarken, Fesselbänder und Transponder für Schafe und Ziegen mit der Angabe „AT“ beziehungsweise der Länderkennung „040“ dürfen nur von einer hierfür vom Landeshauptmann zugelassenen Stelle in Verkehr gebracht und direkt an den Tierhalter abgegeben werden. Die zugelassenen Stellen dürfen sich beim Inverkehrbringen der Ohrmarken mit Genehmigungsbescheid des Landeshauptmannes geeigneter Hilfskräfte bedienen. Als zugelassen gelten der Österreichische Bundesverband für Schafe und Ziegen sowie die amtlich anerkannten Tierzuchtverbände für Schafe und Ziegen, sofern sie eine Erklärung gemäß Abs. 2 Z 2 abgeben und dem VIS die bekannten vergebenen Einzeltiernummern kostenfrei zur Verfügung stellen.Ohrmarken, Fesselbänder und Transponder für Schafe und Ziegen mit der Angabe „AT“ beziehungsweise der Länderkennung „040“ dürfen nur von einer hierfür vom Landeshauptmann zugelassenen Stelle in Verkehr gebracht und direkt an den Tierhalter abgegeben werden. Die zugelassenen Stellen dürfen sich beim Inverkehrbringen der Ohrmarken mit Genehmigungsbescheid des Landeshauptmannes geeigneter Hilfskräfte bedienen. Als zugelassen gelten der Österreichische Bundesverband für Schafe und Ziegen sowie die amtlich anerkannten Tierzuchtverbände für Schafe und Ziegen, sofern sie eine Erklärung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, abgeben und dem VIS die bekannten vergebenen Einzeltiernummern kostenfrei zur Verfügung stellen.
(2)Absatz 2,Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn
die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung hinsichtlich Ohrmarken, Fesselbändern und Transpondern gewährleistet werden kann, wobei insbesondere die personelle Zuverlässigkeit, die technischen Möglichkeiten und die Sicherheit der Datenübermittlung zu prüfen ist, und
durch schriftliche Erklärung der Stelle gegenüber dem Landeshauptmann sichergestellt ist, dass der vom VIS für diese Stelle generierte Code gemäß § 25 Abs. 2 erster Satz beziehungsweise Abs. 4 erster Satz unmittelbar bei Abgabe der Ohrmarke beziehungsweise des Fesselbandes an den Tierhalter online im VIS dem Betrieb des Tierhalters zugeordnet wird.durch schriftliche Erklärung der Stelle gegenüber dem Landeshauptmann sichergestellt ist, dass der vom VIS für diese Stelle generierte Code gemäß Paragraph 25, Absatz 2, erster Satz beziehungsweise Absatz 4, erster Satz unmittelbar bei Abgabe der Ohrmarke beziehungsweise des Fesselbandes an den Tierhalter online im VIS dem Betrieb des Tierhalters zugeordnet wird.
Auf die Zulassung besteht kein Rechtsanspruch. Die zugelassenen Stellen werden durch das Bundesministerium für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht.
(3)Absatz 3,Die zugelassenen Stellen haben Aufzeichnungen über die abgegebenen Ohrmarken, Fesselbänder beziehungsweise Transponder (Datum der Abgabe, Anzahl und Art der abgegebenen Kennzeichen, deren Aufschrift beziehungsweise Code sowie Name und Adresse des Tierhalters und Registrierungsnummer des Betriebes) zu führen. Diese sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.
(4)Absatz 4,Stellen gemäß Abs. 1 unterliegen der behördlichen Kontrolle. Bei Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen ist die Zulassung vom Landeshauptmann durch Bescheid zu entziehen. Der Entzug ist durch das Bundesministerium für Gesundheit in den Amtlichen Veterinärnachrichten kundzumachen.Stellen gemäß Absatz eins, unterliegen der behördlichen Kontrolle. Bei Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen ist die Zulassung vom Landeshauptmann durch Bescheid zu entziehen. Der Entzug ist durch das Bundesministerium für Gesundheit in den Amtlichen Veterinärnachrichten kundzumachen.
(5)Absatz 5,Jeder Tierhalter von Schafen und/oder Ziegen, der eine andere Kennzeichnungsmethode als die mit zwei herkömmlichen Ohrmarken gemäß § 25 (ohne Transponder) verwendet, hat dies der zugelassenen Stelle zu melden und diese darf nur die entsprechende Anzahl an Kennzeichen pro Tier ausgeben.Jeder Tierhalter von Schafen und/oder Ziegen, der eine andere Kennzeichnungsmethode als die mit zwei herkömmlichen Ohrmarken gemäß Paragraph 25, (ohne Transponder) verwendet, hat dies der zugelassenen Stelle zu melden und diese darf nur die entsprechende Anzahl an Kennzeichen pro Tier ausgeben.
(6)Absatz 6,Die zugelassene Stelle hat pro abgegebener Ohrmarke, abgegebenem Fesselband bzw. Transponder die verwendete Kennzeichnungsmethode online im VIS anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2015
Dokumentnummer
NOR40126361