Rechtstracker.at

§ 32 TKZVO 2009

Fassungen
ab 11.09.2009 — BGBl. II Nr. 291/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 32 heute11.09.2009 BGBl. II Nr. 291/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

11.09.2009BGBl. II Nr. 291/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TKZVO 2009

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Duplikat des Identifizierungsdokuments

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Im Falle der Ausstellung von Duplikaten des Identifizierungsdokumentes gemäß Artikel 16, der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, sind von den ausstellenden Stellen die betroffenen Equiden als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt einzustufen.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, kann die ausstellende Stelle den betroffenen Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt einstufen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Tierhalter eine Bescheinigung der für den Standort des Tieres örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorlegt, wonach diese in Anwendung der Bestimmungen des Artikel 16, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, den Status des Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt beschließt, und
    2. Ziffer 2
      das Duplikat des Identifizierungsdokumentes von der ausstellenden Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde direkt und nachweislich übermittelt wird.
  3. Absatz 3,Beim Ausstellen der Bescheinigung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind die Bestimmungen der Artikel 3, 4 und 5 der Richtlinie 96/93/EG einzuhalten. Diese darf nur durch den Bescheinigungsbefugten ausgestellt werden, wenn die Erfordernisse des Artikel 16, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, erfüllt sind. Die Bescheinigung hat aus einem einzelnen Blatt zu bestehen und hat mit einer laufenden Nummer versehen zu sein. Der Bescheinigungsbefugte darf eine Bescheinigung nur ausstellen, wenn ihm nach gründlicher Überprüfung keine Umstände zur Kenntnis gelangen, die auf eine Nichteinhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 16, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, in Bezug auf den Status des Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt zur Kenntnis gelangen.
  4. Absatz 4,Die Eintragungen gemäß Artikel 16, Absatz 2, zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmen.

Im RIS seit

21.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2015

Gesetzesnummer

20006454

Dokumentnummer

NOR40110350