Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 291/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Datenbanken der ausstellenden Stellen und zentrale Datenbank
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Die ausstellenden Stellen gemäß § 31 haben eine technische Schnittstelle zwischen ihrer gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 errichteten Datenbank und der zentralen Datenbank des Bundesministeriums für Gesundheit gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 zu implementieren. Sie haben dem Bundesministerium für Gesundheit die Bezeichnungen, Anschriften (einschließlich Kontaktangaben) sowie den sechsstelligen UELN-kompatiblen Identifizierungscode ihrer Datenbank zur Verfügung zu stellen. Eine entsprechende Schnittstellendefinition wird vom Bundesminister für Gesundheit vorgegeben.Die ausstellenden Stellen gemäß Paragraph 31, haben eine technische Schnittstelle zwischen ihrer gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, errichteten Datenbank und der zentralen Datenbank des Bundesministeriums für Gesundheit gemäß Artikel 23, der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, zu implementieren. Sie haben dem Bundesministerium für Gesundheit die Bezeichnungen, Anschriften (einschließlich Kontaktangaben) sowie den sechsstelligen UELN-kompatiblen Identifizierungscode ihrer Datenbank zur Verfügung zu stellen. Eine entsprechende Schnittstellendefinition wird vom Bundesminister für Gesundheit vorgegeben.
(2)Absatz 2,Die ausstellenden Stellen gemäß § 31 haben über die implementierte technische Schnittstelle unverzüglich sämtliche erfasste Daten der identifizierten Equiden gemäß Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 zu melden. Sie verhindern weiters entsprechend Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 durch geeignete Verfahren, insbesondere durch Einsichtnahme in ihre Datenbank und in die zentrale Datenbank des Bundesministeriums für Gesundheit, dass keine neuen Identifizierungsdokumente für Equiden ausgestellt werden, für die bereits früher ein Identifizierungsdokument ausgestellt wurde.Die ausstellenden Stellen gemäß Paragraph 31, haben über die implementierte technische Schnittstelle unverzüglich sämtliche erfasste Daten der identifizierten Equiden gemäß Artikel 21, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, zu melden. Sie verhindern weiters entsprechend Artikel 9, der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, durch geeignete Verfahren, insbesondere durch Einsichtnahme in ihre Datenbank und in die zentrale Datenbank des Bundesministeriums für Gesundheit, dass keine neuen Identifizierungsdokumente für Equiden ausgestellt werden, für die bereits früher ein Identifizierungsdokument ausgestellt wurde.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Gesundheit hat die Angaben zu den Datenbanken gemäß Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit auf der Website gemäß § 33 Abs. 6 zur Verfügung zu stellen.Der Bundesminister für Gesundheit hat die Angaben zu den Datenbanken gemäß Artikel 22, der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit auf der Website gemäß Paragraph 33, Absatz 6, zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2015
Dokumentnummer
NOR40110938