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§ 7 TKZVO 2009

Fassungen
ab 11.09.2009 — BGBl. II Nr. 291/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute11.09.2009 BGBl. II Nr. 291/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

11.09.2009BGBl. II Nr. 291/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TKZVO 2009

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

3. Abschnitt
Kennzeichnung und Verbringung von Schweinen

Allgemeines zur Schweinekennzeichnung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Schweine sind auf Kosten des Tierhalters so früh wie möglich, jedenfalls aber vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes oder auf behördliche Anordnung noch vor diesem Zeitpunkt mit einer Ohrmarke gemäß Paragraph 22, oder – in den Fällen des Paragraph 9, Absatz eins, 2 und 4 – einer Tätowierstempelung oder einem diesem gemäß Paragraph 9, Absatz 8, gleichwertigen System dauerhaft zu kennzeichnen. Die Ohrmarke ist in einer Position am Ohr anzubringen, dass sie aus der Entfernung gut sichtbar ist.
  2. Absatz 2,Für die Durchführung der Kennzeichnung ist der jeweilige Tierhalter verantwortlich.

Im RIS seit

21.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2015

Gesetzesnummer

20006454

Dokumentnummer

NOR40110325