Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
16.09.2009 bis 15.09.2012 — BGBl. II Nr. 299/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 216.09.200915.09.2012 BGBl. II Nr. 299/2009 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vorläufige Sicherstellung des Trassenverlaufs für den zweigleisigen Ausbau der Pottendorferlinie im Abschnitt Hennersdorf – Münchendorf

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2009,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

16.09.2009BGBl. II Nr. 299/2009

Außerkrafttretensdatum

15.09.2012

Index

56/03 ÖBB

Text

Vorläufige Trassensicherung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Rechtswirkungen des Paragraph 5 a, Absatz 5, HlG, wonach auf den im Geländestreifen liegenden Grundstücksteilen Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen, keine Anlagen sonst errichtet oder geändert, keine Gewinnung mineralischer Rohstoffe aufgenommen sowie keine Deponien errichtet oder erweitert werden dürfen, bezieht sich auf den in den Plänen ausgewiesene Geländestreifen in den Marktgemeinden Vösendorf und Biedermannsdorf und in den Gemeinden Hennersdorf, Achau und Münchendorf.
  2. Absatz 2,Der Geländestreifen nach Absatz eins, ist in den in Paragraph eins, Absatz 2, dieser Verordnung angeführten, beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (Eisenbahnbehörde), beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie in den in Paragraph eins, Absatz eins, angeführten Standortgemeinden aufliegenden Plänen ausgewiesen.

Schlagworte

Neubau, Zubau

Im RIS seit

20.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2025

Gesetzesnummer

20006464

Dokumentnummer

NOR40110590