Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vorläufige Sicherstellung des Trassenverlaufs für den zweigleisigen Ausbau der Pottendorferlinie im Abschnitt Hennersdorf – Münchendorf
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 299/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Vorläufige Trassensicherung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Rechtswirkungen des § 5a Abs. 5 HlG, wonach auf den im Geländestreifen liegenden Grundstücksteilen Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen, keine Anlagen sonst errichtet oder geändert, keine Gewinnung mineralischer Rohstoffe aufgenommen sowie keine Deponien errichtet oder erweitert werden dürfen, bezieht sich auf den in den Plänen ausgewiesene Geländestreifen in den Marktgemeinden Vösendorf und Biedermannsdorf und in den Gemeinden Hennersdorf, Achau und Münchendorf.Die Rechtswirkungen des Paragraph 5 a, Absatz 5, HlG, wonach auf den im Geländestreifen liegenden Grundstücksteilen Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen, keine Anlagen sonst errichtet oder geändert, keine Gewinnung mineralischer Rohstoffe aufgenommen sowie keine Deponien errichtet oder erweitert werden dürfen, bezieht sich auf den in den Plänen ausgewiesene Geländestreifen in den Marktgemeinden Vösendorf und Biedermannsdorf und in den Gemeinden Hennersdorf, Achau und Münchendorf.
(2)Absatz 2,Der Geländestreifen nach Abs. 1 ist in den in § 1 Abs. 2 dieser Verordnung angeführten, beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (Eisenbahnbehörde), beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie in den in § 1 Abs. 1 angeführten Standortgemeinden aufliegenden Plänen ausgewiesen.Der Geländestreifen nach Absatz eins, ist in den in Paragraph eins, Absatz 2, dieser Verordnung angeführten, beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (Eisenbahnbehörde), beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie in den in Paragraph eins, Absatz eins, angeführten Standortgemeinden aufliegenden Plänen ausgewiesen.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2025
Dokumentnummer
NOR40110590