Kurztitel
Heimarbeitstarif für das Kuvertieren, Adressieren, Adjustieren oder Verpacken von Waren durch Heimarbeiter
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 305/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 233/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2010,
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Beachte
Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 233/2010.Materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2010,.
Text
Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung, Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration
§ 5.Paragraph 5,
Der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration werden nach dem Kollektivvertrag für das Papier verarbeitende Gewerbe, abgeschlossen am 19. November 2002, ab diesem Zeitpunkt wie folgt geregelt:
Der Urlaubszuschuss beträgt vom 1. bis zum vollendeten 6. Dienstjahr 4 Wochenverdienste, d.s. 8%; ab dem 7. Dienstjahr 4 1/3 Wochenverdienste, d.s. 8,67%.
Die Weihnachtsremuneration beträgt vom 1. bis zum vollendeten 6. Dienstjahr 4 Wochenverdienste, d.s. 8%; ab dem 7. Dienstjahr 4 1/3 Wochenverdienste, d.s. 8,67%.
Heimarbeiter, die während des Jahres in den Betrieb eintreten oder aus dem Betrieb ausscheiden, erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration.