Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrlingsentschädigung für Sportadministrator/inn/en
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 311/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 84/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 84 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 84/2011materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 84 aus 2011,
Text
Basis für die Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBGBasis für die Überstundenberechnung gemäß Paragraph eins, Absatz eins a, Ziffer eins, KJBG
§ 4.Paragraph 4,
Gibt es in einem Betrieb keinen einschlägigen Facharbeiterlohn iSd § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung von Lehrlingen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich der Berechnung der Grundstundenvergütung und des Zuschlags Abschnitt IX A Ziffer 7 des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben vom 21.11.2008, KV 47/2009, heranzuziehen. Gibt es in einem Betrieb keinen einschlägigen Facharbeiterlohn iSd Paragraph eins, Absatz eins a, Ziffer eins, KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung von Lehrlingen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich der Berechnung der Grundstundenvergütung und des Zuschlags Abschnitt IX A Ziffer 7 des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben vom 21.11.2008, KV 47 aus 2009,, heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2013
Dokumentnummer
NOR40110621