Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Türkei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 96/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 2
UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines Vertragsstaates oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2)Absatz 2,Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3)Absatz 3,Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
die Körperschaftsteuer;
Folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet);
die Körperschaftsteuer;
Folgenden als „türkische Steuer“ bezeichnet).
(4)Absatz 4,Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019
Dokumentnummer
NOR40110806