Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Türkei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 96/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 8
SEESCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT
(1)Absatz eins,Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
(2)Absatz 2,Im Sinne dieses Artikels umfassen Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr bezieht, unter anderem Gewinne aus der Benutzung oder der Vermietung von Containern, wenn diese Gewinne neben den unter Absatz 1 fallenden Gewinnen anfallen.
(3)Absatz 3,Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019
Dokumentnummer
NOR40110812