(5)Absatz 5,Wild lebende Wassertiere, die für eine anzeigepflichtige Seuche gemäß Anhang 1 empfänglich sind oder gemäß Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 Überträgerarten dieser Seuche sind, dürfen, sofern sie nicht aus einem seuchenfreien Gebiet (Zone, Kompartiment) stammen, in Aquakulturbetriebe in seuchenfreien Gebieten (Zonen, Kompartimenten) nur verbracht und eingebracht werden, wenn sie davor in einer geeigneten Station unter Überwachung der Bezirksverwaltungsbehörde in Quarantäne gehalten wurden. Die Quarantäne ist von der Bezirksverwaltungsbehörde so festzulegen, dass der Zeitraum nach fachlicher Sicht ausreicht, um das Risiko einer Seucheneinschleppung zu minimieren.Wild lebende Wassertiere, die für eine anzeigepflichtige Seuche gemäß Anhang 1 empfänglich sind oder gemäß Verordnung (EG) Nr. 1251 aus 2008, Überträgerarten dieser Seuche sind, dürfen, sofern sie nicht aus einem seuchenfreien Gebiet (Zone, Kompartiment) stammen, in Aquakulturbetriebe in seuchenfreien Gebieten (Zonen, Kompartimenten) nur verbracht und eingebracht werden, wenn sie davor in einer geeigneten Station unter Überwachung der Bezirksverwaltungsbehörde in Quarantäne gehalten wurden. Die Quarantäne ist von der Bezirksverwaltungsbehörde so festzulegen, dass der Zeitraum nach fachlicher Sicht ausreicht, um das Risiko einer Seucheneinschleppung zu minimieren.