Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
ab 01.10.2009 — BGBl. II Nr. 315/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute01.10.2009 BGBl. II Nr. 315/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aquakultur-Seuchenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.10.2009BGBl. II Nr. 315/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Inverkehrbringen zur Weiterverarbeitung und zum menschlichen Verzehr

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Tiere der Aquakultur, die für eine in der Anhang 1 Pkt. 2 angeführte nicht exotische Seuche empfänglich sind, und ihre Erzeugnisse dürfen zur Weiterverarbeitung in seuchenfreie Gebiete (Zonen und Kompartimente) gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nur verbracht und eingebracht werden wenn sie
    1. Ziffer eins
      aus Gebieten (Zonen, Kompartimenten) stammen, die als frei von der betreffenden Seuche erklärt wurden, oder
    2. Ziffer 2
      sie in einem genehmigten Verarbeitungsbetrieb unter Bedingungen verarbeitet wurden, die die Übertragung von Seuchen verhindern, oder
    3. Ziffer 3
      es sich um Fische handelt, die vor dem Versand getötet und ausgenommen wurden, oder
    4. Ziffer 4
      es sich um Weichtiere oder Krebse handelt, die unverarbeitet oder als Verarbeitungserzeugnis versandt werden.
  2. Absatz 2,Lebende Tiere der Aquakultur, die für eine in der Anhang 1 Pkt. 2 angeführte nicht exotische Seuche empfänglich sind, dürfen in seuchenfreien Gebieten (Zonen und Kompartimenten) gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nur zur vorübergehenden Hälterung oder Lagerung vor der Weiterverarbeitung oder - wenn es sich um Weichtiere und Krebstiere handelt - zur Abgabe zum Verzehr verbracht und eingebracht werden, wenn sie
    1. Ziffer eins
      aus Gebieten (Zonen, Kompartimenten) stammen, die als frei von der betreffenden Seuche erklärt wurden, oder
    2. Ziffer 2
      vorübergehend in Versandzentren, Reinigungszentren oder ähnlichen Betrieben gehalten werden, die über ein Abwasserreinigungssystem verfügen, das eine Seuchenverbreitung verhindert.
  3. Absatz 3,Absatz eins, findet auf Tiere der Aquakultur oder ihre Erzeugnisse keine Anwendung, wenn sie ohne Weiterverarbeitung zum Verzehr in Verkehr gebracht werden, sofern sie den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechend in für den Einzelhandel geeigneten Verpackungen verpackt sind.

Im RIS seit

21.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2015

Gesetzesnummer

20006482

Dokumentnummer

NOR40110851