Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aquakultur-Seuchenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 315/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Inverkehrbringen zur Weiterverarbeitung und zum menschlichen Verzehr
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Tiere der Aquakultur, die für eine in der Anhang 1 Pkt. 2 angeführte nicht exotische Seuche empfänglich sind, und ihre Erzeugnisse dürfen zur Weiterverarbeitung in seuchenfreie Gebiete (Zonen und Kompartimente) gemäß § 10 Abs. 2 nur verbracht und eingebracht werden wenn sieTiere der Aquakultur, die für eine in der Anhang 1 Pkt. 2 angeführte nicht exotische Seuche empfänglich sind, und ihre Erzeugnisse dürfen zur Weiterverarbeitung in seuchenfreie Gebiete (Zonen und Kompartimente) gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nur verbracht und eingebracht werden wenn sie
aus Gebieten (Zonen, Kompartimenten) stammen, die als frei von der betreffenden Seuche erklärt wurden, oder
sie in einem genehmigten Verarbeitungsbetrieb unter Bedingungen verarbeitet wurden, die die Übertragung von Seuchen verhindern, oder
es sich um Fische handelt, die vor dem Versand getötet und ausgenommen wurden, oder
es sich um Weichtiere oder Krebse handelt, die unverarbeitet oder als Verarbeitungserzeugnis versandt werden.
(2)Absatz 2,Lebende Tiere der Aquakultur, die für eine in der Anhang 1 Pkt. 2 angeführte nicht exotische Seuche empfänglich sind, dürfen in seuchenfreien Gebieten (Zonen und Kompartimenten) gemäß § 10 Abs. 2 nur zur vorübergehenden Hälterung oder Lagerung vor der Weiterverarbeitung oder - wenn es sich um Weichtiere und Krebstiere handelt - zur Abgabe zum Verzehr verbracht und eingebracht werden, wenn sieLebende Tiere der Aquakultur, die für eine in der Anhang 1 Pkt. 2 angeführte nicht exotische Seuche empfänglich sind, dürfen in seuchenfreien Gebieten (Zonen und Kompartimenten) gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nur zur vorübergehenden Hälterung oder Lagerung vor der Weiterverarbeitung oder - wenn es sich um Weichtiere und Krebstiere handelt - zur Abgabe zum Verzehr verbracht und eingebracht werden, wenn sie
aus Gebieten (Zonen, Kompartimenten) stammen, die als frei von der betreffenden Seuche erklärt wurden, oder
vorübergehend in Versandzentren, Reinigungszentren oder ähnlichen Betrieben gehalten werden, die über ein Abwasserreinigungssystem verfügen, das eine Seuchenverbreitung verhindert.
(3)Absatz 3,Abs. 1 findet auf Tiere der Aquakultur oder ihre Erzeugnisse keine Anwendung, wenn sie ohne Weiterverarbeitung zum Verzehr in Verkehr gebracht werden, sofern sie den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechend in für den Einzelhandel geeigneten Verpackungen verpackt sind.Absatz eins, findet auf Tiere der Aquakultur oder ihre Erzeugnisse keine Anwendung, wenn sie ohne Weiterverarbeitung zum Verzehr in Verkehr gebracht werden, sofern sie den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechend in für den Einzelhandel geeigneten Verpackungen verpackt sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2015
Dokumentnummer
NOR40110851