Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aquakultur-Seuchenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 315/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Aufhebung der Sperr- und Schutzmaßnahmen bei exotischen Seuchen
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Die Maßnahmen gemäß § 22 sind aufzuheben, wenn die exotische Seuche erloschen ist. Die Seuche gilt als erloschen, wennDie Maßnahmen gemäß Paragraph 22, sind aufzuheben, wenn die exotische Seuche erloschen ist. Die Seuche gilt als erloschen, wenn
alle Tiere aus Aquakultur des gesperrten Betriebes/der gesperrten Haltung oder bei Teilsperre des gesperrten Anlagenteiles verendet, getötet oder entfernt worden sind und
die Reinigung und Desinfektion gemäß § 22 Abs. 1 Z 6 abgeschlossen worden ist.die Reinigung und Desinfektion gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, abgeschlossen worden ist.
(2)Absatz 2,Schutz- und Überwachungszonen gemäß § 23 sind aufzuheben, sobald die Untersuchungen mit negativem Ergebnis abgeschlossen worden sind.Schutz- und Überwachungszonen gemäß Paragraph 23, sind aufzuheben, sobald die Untersuchungen mit negativem Ergebnis abgeschlossen worden sind.
(3)Absatz 3,Der Wiederbesatz ist nach Ablauf der Frist gemäß § 22 Abs. 1 Z 9 zulässig.Der Wiederbesatz ist nach Ablauf der Frist gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 9, zulässig.
Schlagworte
Sperrmaßnahme, Schutzzone
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2015
Dokumentnummer
NOR40110860