Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aquakultur-Seuchenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 315/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Besondere Maßnahmen in seuchenfreien Betrieben oder Gebieten zur Wiedererlangung der Seuchenfreiheit
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Wird der Ausbruch einer nicht exotischen Seuche (Anhang 1 Pkt. 2) in einem Betrieb, der hinsichtlich dieser Seuche bisher einen Gesundheitsstatus der Kategorie I gemäß Anhang 2 aufgewiesen hat, festgestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn der Betreiber die Wiederherstellung des Gesundheitsstatus beabsichtigt, im Sperrbescheid die Maßnahmen nach § 22 Abs. 2 vorzuschreiben.Wird der Ausbruch einer nicht exotischen Seuche (Anhang 1 Pkt. 2) in einem Betrieb, der hinsichtlich dieser Seuche bisher einen Gesundheitsstatus der Kategorie römisch eins gemäß Anhang 2 aufgewiesen hat, festgestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn der Betreiber die Wiederherstellung des Gesundheitsstatus beabsichtigt, im Sperrbescheid die Maßnahmen nach Paragraph 22, Absatz 2, vorzuschreiben.
(2)Absatz 2,Wird der Ausbruch einer nicht exotischen Seuche (Anhang 1 Pkt. 2) in einem Gebiet (Zone, Kompartiment bestehend aus mehreren Betrieben) gemäß § 10 Abs. 2 festgestellt, so kann zur Wiedererlangung der Seuchenfreiheit ein Tilgungsprogramm erstellt und dem Bundesminister für Gesundheit zur Genehmigung vorgelegt werden.Wird der Ausbruch einer nicht exotischen Seuche (Anhang 1 Pkt. 2) in einem Gebiet (Zone, Kompartiment bestehend aus mehreren Betrieben) gemäß Paragraph 10, Absatz 2, festgestellt, so kann zur Wiedererlangung der Seuchenfreiheit ein Tilgungsprogramm erstellt und dem Bundesminister für Gesundheit zur Genehmigung vorgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2015
Dokumentnummer
NOR40110862