Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aquakultur-Seuchenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 315/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Sanktionen
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Verstöße gegen Gebote oder Verbote von Bestimmungen des 2. Hauptstückes dieser Verordnung sind gemäß § 15 Z 7 des TGG mit Strafe bedroht.Verstöße gegen Gebote oder Verbote von Bestimmungen des 2. Hauptstückes dieser Verordnung sind gemäß Paragraph 15, Ziffer 7, des TGG mit Strafe bedroht.
(2)Absatz 2,Verstöße gegen Gebote, Verbote oder Anordnungen des 3. und 4. Hauptstückes dieser Verordnung sind gemäß §§ 63 und 64 des TSG mit Strafe bedroht.Verstöße gegen Gebote, Verbote oder Anordnungen des 3. und 4. Hauptstückes dieser Verordnung sind gemäß Paragraphen 63 und 64 des TSG mit Strafe bedroht.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2015
Dokumentnummer
NOR40110870