Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.10.2009 — BGBl. II Nr. 315/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.10.2009 BGBl. II Nr. 315/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aquakultur-Seuchenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.10.2009BGBl. II Nr. 315/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Registrierung sonstiger Haltungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Haltung von Wassertieren in
    1. Ziffer eins
      anderen Anlagen als Aquakulturbetrieben, bei denen die Wassertiere nicht in Verkehr gebracht werden,
    2. Ziffer 2
      Angelgewässern und
    3. Ziffer 3
      Aquakulturbetrieben, die Tiere der Aquakultur gemäß Artikel eins, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, Amtsblatt , L 226 vom 25. 6. 2004, S. 22, ausschließlich für den menschlichen Verzehr in den Verkehr bringen (Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben),
    ist vom Betriebsinhaber der Bezirksverwaltungsbehörde vor Aufnahme der Tätigkeit zur Registrierung zu melden.
  2. Absatz 2,Die Meldung hat mindest folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift (Lage) des Betriebes oder der Haltung bzw. Anlage sowie Rechtsform des Betriebes, einschließlich Kommunikationsdaten (Telefonnummer, Fax, E-Mail);
    2. Ziffer 2
      eine allfällig vorhandene LFBIS- oder Registrierungs-Nummer des Betriebes;
    3. Ziffer 3
      persönliche Daten des Betriebsinhabers, (bei juristischen Personen die persönlichen Daten der zur Vertretung nach außen berufenen Person): Nachname, Vorname, Titel, Geschlecht, Namenszusatz (zum Beispiel Junior), Geburtsdatum, falls vorhanden Firmenbezeichnung und Firmenbuchnummer oder Vereinsbezeichnung und Vereinsregisternummer;
    4. Ziffer 4
      Art der in Aquakultur aufgezogenen oder verarbeiteten Tiere,
    5. Ziffer 5
      Zweck, Art (dh. Art des Kultursystems oder Art der Installation) und Höchstmenge der Produktion,
    6. Ziffer 6
      planmäßige Darstellung (Skizze) des Betriebes,
    7. Ziffer 7
      Angaben zur Wasserversorgung und Wasserableitung,
    8. Ziffer 8
      Angaben über Maßnahmen, durch die eine Seuchenverschleppung bestmöglich verhindert wird.
  3. Absatz 3,Jede Änderung der in Absatz 2, genannten Daten ist der Bezirksverwaltungsbehörde vom Betreiber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde anlässlich der Registrierung oder auf Grund einer behördlichen Überprüfung fest, dass von einer in Absatz eins, genannten Haltung ein hohes Risiko der Übertragung von Krankheitserregern ausgeht, können durch Bescheid Maßnahmen zur Risikominimierung vorgeschrieben werden. Hiebei können insbesondere die Verpflichtung zur Buchführung (Paragraph 8,), die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen sowie bestimmte Verfahrensabläufe oder Betriebsausstattungen zur Gewährleistung des seuchensicheren Betriebs vorgeschrieben werden.

Schlagworte

LFBIS-Nummer

Im RIS seit

21.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2015

Gesetzesnummer

20006482

Dokumentnummer

NOR40110840