Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulobstverordnung 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 301/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Text
Muster und Formblätter
§ 12.Paragraph 12,
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Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Dokumentnummer
NOR40110892