Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Stoffe, die Arzneimitteln zum Zwecke der Färbung hinzugefügt werden dürfen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 318/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 1.Paragraph eins,
Für die Färbung von Arzneimitteln dürfen nur die im Anhang I der Richtlinie 94/36/EG über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 237 vom 10.9.1994, S. 13, angeführten Stoffe verwendet werden. Diese Stoffe sowie deren Zubereitungen haben den im Anhang der Richtlinie 95/45/EG, ABl. Nr. L 226 vom 22.9.1995, S. 1, festgesetzten allgemeinen Spezifikationen für Aluminiumfarblacke und spezifischen Reinheitskriterien zu entsprechen. Für die Färbung von Arzneimitteln dürfen nur die im Anhang römisch eins der Richtlinie 94/36/EG über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, Amtsblatt Nummer L 237 vom 10.9.1994, Seite 13, angeführten Stoffe verwendet werden. Diese Stoffe sowie deren Zubereitungen haben den im Anhang der Richtlinie 95/45/EG, Amtsblatt Nummer L 226 vom 22.9.1995, Seite 1, festgesetzten allgemeinen Spezifikationen für Aluminiumfarblacke und spezifischen Reinheitskriterien zu entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017
Dokumentnummer
NOR40110917