Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aerosolpackungsverordnung 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 314/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die Herstellung, Ausrüstung, Kennzeichnung, Prüfung und das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für Aerosolpackungen, deren Behälter
ein Gesamtfassungsvermögen von weniger als 50 ml aufweisen oder
ein größeres Gesamtfassungsvermögen haben, als dies in der Anlage Z 3.1, 4.1.1, 4.2.1, 5.1 und 5.2 zu dieser Verordnung angegeben ist.ein größeres Gesamtfassungsvermögen haben, als dies in der Anlage Ziffer 3 Punkt eins, 4 Punkt eins Punkt eins, 4 Punkt 2 Punkt eins, 5 Punkt eins und 5 Punkt 2 zu dieser Verordnung angegeben ist.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR40110924