Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
30.09.2009 bis 28.12.2015 — BGBl. II Nr. 314/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 829.12.201511.02.2018 § → § BGBl. I Nr. 161/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 200/2017
§ 830.09.200928.12.2015 BGBl. II Nr. 314/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aerosolpackungsverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

30.09.2009BGBl. II Nr. 314/2009

Außerkrafttretensdatum

28.12.2015danach: BGBl. I Nr. 161/2015

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Sicherheitsmängel

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Wird von der Behörde festgestellt, dass die EG-Kennzeichnung (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2,) unberechtigt angebracht wurde, so ist der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ist, ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, den Behälter wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die EG-Kennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von der Behörde festgelegten Bedingungen zu verhindern.
  2. Absatz 2,Wenn die Behörde das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen, die mit der EG-Kennzeichnung gekennzeichnet sind, einschränkt oder untersagt, so hat sie dies unter Angabe von Gründen dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend umgehend bekanntzugeben. Dieser unterrichtet unverzüglich die Europäische Kommission unter Angabe jener Gründe, die für das Verbot oder die Beschränkung maßgeblich waren, sofern es sich um einen Systemfehler handelt oder ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ist, davon betroffen ist.

Im RIS seit

20.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

20006486

Dokumentnummer

NOR40110931