Rechtstracker.at

§ 10 ERegV 2009

Fassungen
01.01.2010 bis 23.06.2022 — BGBl. II Nr. 331/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.01.201023.06.2022 BGBl. II Nr. 331/2009 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 241/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ergänzungsregisterverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. II Nr. 331/2009

Außerkrafttretensdatum

23.06.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 241/2022

Abkürzung

ERegV 2009

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht; 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

3. Abschnitt

Ergänzungsregister für sonstige Betroffene

Eintragung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Eine Eintragung in das ERsB darf nur erfolgen
    1. Ziffer eins
      auf Antrag der bzw. des Betroffenen,
    2. Ziffer 2
      auf Ersuchen einer Institution, die unmittelbar durch Gesetz oder Verordnung eingerichtet ist, für
      1. Litera a
        sich,
      2. Litera b
        ihre Teilorganisationen,
      3. Litera c
        die ihrer gesetzlichen Aufsicht unterliegenden Organisationen,
      4. Litera d
        Betroffene, soweit die Institution durch Gesetz oder Verordnung dazu ermächtigt wurde, sowie
    3. Ziffer 3
      auf Ersuchen eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs im Zuge der Ausstattung einer Datenanwendung mit Stammzahlen (Paragraph 2, Ziffer 8, E-GovG), sowie
    4. Ziffer 4
      zur Vornahme von Änderungen.
  2. Absatz 2,Ein Antrag oder Ersuchen gemäß Absatz eins, kann bei der Stammzahlenregisterbehörde oder bei einem dafür von ihr vorgesehenen Dienstleister gestellt werden. Die Stammzahlenregisterbehörde hat im Internet eine Liste dieser Dienstleister sowie Informationen zur Einbringung des Antrags zu veröffentlichen. Die Eintragung im ERsB erfolgt durch die Stammzahlenregisterbehörde.

Im RIS seit

12.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2022

Gesetzesnummer

20006490

Dokumentnummer

NOR40111051