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§ 12 ERegV 2009

Fassungen
01.01.2010 bis 23.06.2022 — BGBl. II Nr. 331/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.01.201023.06.2022 BGBl. II Nr. 331/2009 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 241/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ergänzungsregisterverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. II Nr. 331/2009

Außerkrafttretensdatum

23.06.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 241/2022

Abkürzung

ERegV 2009

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht; 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

Eintragung und Registerinhalt

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Für jede Betroffene bzw. jeden Betroffenen, die bzw. der in das ERsB eingetragen wird, ist ein Datensatz zu speichern, der die jeweiligen Eintragungsdaten, die internen Verfahrensdaten sowie die ON enthält, die die Betroffene bzw. den Betroffenen eindeutig bezeichnet.
  2. Absatz 2,Zur eindeutigen Identifikation der für Betroffene vertretungsbefugten natürlichen Personen ist deren bPK zu speichern.
  3. Absatz 3,Soweit die Eintragungsdaten auf Angaben Betroffener beruhen, tragen diese die Verantwortung für ihre Richtigkeit.
  4. Absatz 4,Eintragungen im ERsB haben keine rechtlich konstitutive Wirkung.
  5. Absatz 5,Für Anträge und Ersuchen auf Eintragung oder Änderung des Registerinhaltes hat die Stammzahlenregisterbehörde ein Webformular und soweit zweckmäßig eine Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.

Im RIS seit

12.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2022

Gesetzesnummer

20006490

Dokumentnummer

NOR40111053