Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ergänzungsregisterverordnung 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 331/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 241/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht; 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
Eintragung und Registerinhalt
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Für jede Betroffene bzw. jeden Betroffenen, die bzw. der in das ERsB eingetragen wird, ist ein Datensatz zu speichern, der die jeweiligen Eintragungsdaten, die internen Verfahrensdaten sowie die ON enthält, die die Betroffene bzw. den Betroffenen eindeutig bezeichnet.
(2)Absatz 2,Zur eindeutigen Identifikation der für Betroffene vertretungsbefugten natürlichen Personen ist deren bPK zu speichern.
(3)Absatz 3,Soweit die Eintragungsdaten auf Angaben Betroffener beruhen, tragen diese die Verantwortung für ihre Richtigkeit.
(4)Absatz 4,Eintragungen im ERsB haben keine rechtlich konstitutive Wirkung.
(5)Absatz 5,Für Anträge und Ersuchen auf Eintragung oder Änderung des Registerinhaltes hat die Stammzahlenregisterbehörde ein Webformular und soweit zweckmäßig eine Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2022
Dokumentnummer
NOR40111053