Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ergänzungsregisterverordnung 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 331/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 241/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht; 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
2. Abschnitt
Ergänzungsregister für natürliche Personen
Eintragung
§ 2.Paragraph 2,
Eine Eintragung in das ERnP darf nur erfolgen
auf Antrag der Betroffenen,
auf Ersuchen eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs bei Ausstattung einer Datenanwendung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) gemäß § 10 Abs. 2 E-GovG,auf Ersuchen eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs bei Ausstattung einer Datenanwendung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) gemäß Paragraph 10, Absatz 2, E-GovG,
im Zuge eines Verfahrens zur Ausstellung einer Bürgerkarte gemäß § 6 Abs. 5 E-GovG, oderim Zuge eines Verfahrens zur Ausstellung einer Bürgerkarte gemäß Paragraph 6, Absatz 5, E-GovG, oder
zur Vornahme von Änderungen.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2022
Dokumentnummer
NOR40111043