Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ergänzungsregisterverordnung 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 331/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 241/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht; 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
Antragstellung durch die Betroffene bzw. den Betroffenen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Wenn die bzw. der Betroffene weder im ZMR noch im ERnP eingetragen ist, oder aufgrund eines Eintragungsersuchens eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs bereits im ERnP erfasst ist, aber nicht alle Eintragungsdaten gemäß § 3 Z 1 lit. d bis g im Datensatz (§ 7 Abs. 1) enthalten oder die eingetragenen Daten zu ändern sind, kann die bzw. der Betroffene die Eintragung in das ERnP bei der Stammzahlenregisterbehörde oder bei einem dafür von ihr vorgesehenen Dienstleister beantragen. Die Stammzahlenregisterbehörde hat im Internet eine Liste dieser Dienstleister sowie Informationen zur Einbringung des Antrags zu veröffentlichen. Die Eintragung im ERnP erfolgt durch die Stammzahlenregisterbehörde.Wenn die bzw. der Betroffene weder im ZMR noch im ERnP eingetragen ist, oder aufgrund eines Eintragungsersuchens eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs bereits im ERnP erfasst ist, aber nicht alle Eintragungsdaten gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, Litera d bis g im Datensatz (Paragraph 7, Absatz eins,) enthalten oder die eingetragenen Daten zu ändern sind, kann die bzw. der Betroffene die Eintragung in das ERnP bei der Stammzahlenregisterbehörde oder bei einem dafür von ihr vorgesehenen Dienstleister beantragen. Die Stammzahlenregisterbehörde hat im Internet eine Liste dieser Dienstleister sowie Informationen zur Einbringung des Antrags zu veröffentlichen. Die Eintragung im ERnP erfolgt durch die Stammzahlenregisterbehörde.
(2)Absatz 2,Betroffene haben die Eintragungsdaten mit Ausnahme des Datums gemäß § 3 Z 1 lit. c durch geeignete amtliche Dokumente nachzuweisen. Betroffene, die nicht Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, haben den Nachweis durch ein Reisedokument zu erbringen.Betroffene haben die Eintragungsdaten mit Ausnahme des Datums gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, Litera c, durch geeignete amtliche Dokumente nachzuweisen. Betroffene, die nicht Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, haben den Nachweis durch ein Reisedokument zu erbringen.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2022
Dokumentnummer
NOR40111045