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§ 4 ERegV 2009

Fassungen
01.01.2010 bis 23.06.2022 — BGBl. II Nr. 331/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.201023.06.2022 BGBl. II Nr. 331/2009 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 241/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ergänzungsregisterverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. II Nr. 331/2009

Außerkrafttretensdatum

23.06.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 241/2022

Abkürzung

ERegV 2009

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht; 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

Antragstellung durch die Betroffene bzw. den Betroffenen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Wenn die bzw. der Betroffene weder im ZMR noch im ERnP eingetragen ist, oder aufgrund eines Eintragungsersuchens eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs bereits im ERnP erfasst ist, aber nicht alle Eintragungsdaten gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, Litera d bis g im Datensatz (Paragraph 7, Absatz eins,) enthalten oder die eingetragenen Daten zu ändern sind, kann die bzw. der Betroffene die Eintragung in das ERnP bei der Stammzahlenregisterbehörde oder bei einem dafür von ihr vorgesehenen Dienstleister beantragen. Die Stammzahlenregisterbehörde hat im Internet eine Liste dieser Dienstleister sowie Informationen zur Einbringung des Antrags zu veröffentlichen. Die Eintragung im ERnP erfolgt durch die Stammzahlenregisterbehörde.
  2. Absatz 2,Betroffene haben die Eintragungsdaten mit Ausnahme des Datums gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, Litera c, durch geeignete amtliche Dokumente nachzuweisen. Betroffene, die nicht Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, haben den Nachweis durch ein Reisedokument zu erbringen.

Im RIS seit

12.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2022

Gesetzesnummer

20006490

Dokumentnummer

NOR40111045