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§ 8 ERegV 2009

Fassungen
01.01.2010 bis 23.06.2022 — BGBl. II Nr. 331/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.01.201023.06.2022 BGBl. II Nr. 331/2009 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 241/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ergänzungsregisterverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. II Nr. 331/2009

Außerkrafttretensdatum

23.06.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 241/2022

Abkürzung

ERegV 2009

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht; 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

Änderungen des Registerinhaltes

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Eine elektronische Meldung der Änderung der Eintragungsdaten durch Betroffene hat mit der Bürgerkarte (Paragraph 2, Ziffer 10, E-GovG) zu erfolgen. Dieser Meldung sind jene elektronischen Dokumente oder ihre Fundstellen in einem Dokumentenregister im Sinne des 4. Abschnittes des E-GovG anzuschließen, die die Änderungen nachweisen.
  2. Absatz 2,Betroffene, die aufgrund eines Antrages gemäß Paragraph 4, im ERnP eingetragen sind, haben Änderungen der Eintragungsdaten zu melden. Für das Verfahren dieser Meldung gilt Absatz eins, sinngemäß.
  3. Absatz 3,Auftraggeber des öffentlichen Bereichs können die ihnen zur Kenntnis gelangten Änderungen der Eintragungsdaten sowie das Sterbedatum von Betroffenen, die in ihrer Datenanwendung mit bPK geführt werden, melden. In diesem Fall ist auch Art, Nummer oder Geschäftszahl, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum und Ausstellungsstaat, wenn dieser im Ausland gelegen, jener amtlichen Dokumente anzugeben, mit denen die Änderungen nachgewiesen wurden.

Im RIS seit

12.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2022

Gesetzesnummer

20006490

Dokumentnummer

NOR40111049