Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ergänzungsregisterverordnung 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 331/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 241/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht; 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
Änderungen des Registerinhaltes
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Eine elektronische Meldung der Änderung der Eintragungsdaten durch Betroffene hat mit der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) zu erfolgen. Dieser Meldung sind jene elektronischen Dokumente oder ihre Fundstellen in einem Dokumentenregister im Sinne des 4. Abschnittes des E-GovG anzuschließen, die die Änderungen nachweisen.Eine elektronische Meldung der Änderung der Eintragungsdaten durch Betroffene hat mit der Bürgerkarte (Paragraph 2, Ziffer 10, E-GovG) zu erfolgen. Dieser Meldung sind jene elektronischen Dokumente oder ihre Fundstellen in einem Dokumentenregister im Sinne des 4. Abschnittes des E-GovG anzuschließen, die die Änderungen nachweisen.
(2)Absatz 2,Betroffene, die aufgrund eines Antrages gemäß § 4 im ERnP eingetragen sind, haben Änderungen der Eintragungsdaten zu melden. Für das Verfahren dieser Meldung gilt Abs. 1 sinngemäß.Betroffene, die aufgrund eines Antrages gemäß Paragraph 4, im ERnP eingetragen sind, haben Änderungen der Eintragungsdaten zu melden. Für das Verfahren dieser Meldung gilt Absatz eins, sinngemäß.
(3)Absatz 3,Auftraggeber des öffentlichen Bereichs können die ihnen zur Kenntnis gelangten Änderungen der Eintragungsdaten sowie das Sterbedatum von Betroffenen, die in ihrer Datenanwendung mit bPK geführt werden, melden. In diesem Fall ist auch Art, Nummer oder Geschäftszahl, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum und Ausstellungsstaat, wenn dieser im Ausland gelegen, jener amtlichen Dokumente anzugeben, mit denen die Änderungen nachgewiesen wurden.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2022
Dokumentnummer
NOR40111049