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Art. 1

Fassungen
14.10.2009 bis 28.02.2026 — BGBl. II Nr. 335/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 114.10.200928.02.2026 BGBl. II Nr. 335/2009 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Antrag auf Freistellung von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG - Bekanntmachung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2026,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

14.10.2009BGBl. II Nr. 335/2009

Außerkrafttretensdatum

28.02.2026aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2026

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Die Europäische Kommission hat im ABl. Nr. C 226 vom 19.9.2009 S. 26 bekannt gemacht:

„Bei der Kommission ging am 10. September 2009 ein Antrag gemäß Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste ein. Der erste Werktag nach Eingang des Antrags ist der 11. September 2009.

Der von Österreichische Post AG gestellte Antrag betrifft Postdienste sowie andere Dienste als Postdienste (siehe Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben b und c der Richtlinie 2004/17/EG) in Österreich. Gemäß Artikel 30 findet die Richtlinie 2004/17/EG keine Anwendung, wenn die betreffende Tätigkeit auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Die Bewertung dieses Sachverhalts erfolgt ausschließlich im Sinne der Richtlinie 2004/17/EG und unbeschadet der Anwendung der Wettbewerbsregeln.

Die Kommission muss binnen drei Monaten, gerechnet ab dem oben genannten Werktag, über diesen Antrag entscheiden. Diese Frist läuft am 11. Dezember 2009 ab.

Die Frist kann gegebenenfalls um drei Monate verlängert werden. Eine Fristverlängerung bedarf der Veröffentlichung.

Im Sinne von Artikel 30 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/17/EG werden weitere Anträge, die Postdienste sowie andere Dienste als Postdienste in Österreich betreffen und zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch vor Ablauf der mit dem ersten Antrag eröffneten Frist, eingehen, nicht als Neuanträge betrachtet, sondern im Rahmen des ersten Antrags bearbeitet.“

Im RIS seit

12.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20006492

Dokumentnummer

NOR40111076