Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
20.10.2009 bis 12.10.2011 — BGBl. II Nr. 338/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1120.10.200912.10.2011 BGBl. II Nr. 338/2009 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

INVEKOS-GIS-V 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

20.10.2009BGBl. II Nr. 338/2009

Außerkrafttretensdatum

12.10.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/2011

Index

56/01 Verstaatlichung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 15,

Gilt weiterin für Beihilfeanträge, die für die Kalenderjahre 2010 und 2011 gestellt wurden.

Text

Zugriff

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Agrarmarkt Austria übermittelt allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte. Dabei kann sie sich beauftragter Stellen bedienen. Betriebsinhabern, die zu diesem Zeitpunkt keinen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, wird erstmals nach der nächsten von ihnen durchgeführten Antragstellung die Hofkarte übermittelt.
  2. Absatz 2,Ein elektronischer Zugriff des Antragstellers auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation ist sicherzustellen.

Im RIS seit

12.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2011

Gesetzesnummer

20006493

Dokumentnummer

NOR40111096